Erweitertes Führungszeugnis (EFZ)

Seit dem 1. Januar 2012 gilt die Neuregelung des Bundeskinderschutzgesetzes. Das Gesetz schreibt vor, dass jede Person ab 14 Jahren, die „rechtskräftig wegen einer Straftat […] verurteilt worden ist“, die in den Bereich der Kindswohlgefährdung bis hin zu sexuellem Missbrauch führt, von der Betreuung, Erziehung oder Ausbildung (oder einem vergleichbaren Kontakt) von Kindern und Jugendlichen ausgeschlossen werden muss. Um dies gewährleisten zu können verlangt der Gesetzgeber, dass Einrichtungen oder Veranstalter (direkt oder indirekt) Einsicht in das sog. erweiterte polizeiliche Führungszeugnis all der Personen nehmen, welche eine „Leitertätigkeit“ ausführen. Entsprechende Verträge sind (oder werden) zwischen den Jugendorganisationen und den zugehörigen Jugendämtern geschlossen.
Für uns Pfadfinder bedeutet dies zunächst, dass alle Leiter ein solches Führungszeugnis beantragen müssen. Dafür sind prinzipiell drei Schritte notwendig, die im Folgenden anschaulich beschrieben sind.

Ihr könnt euch hier eine kleine Hilfestellung herunterladen, mit der wir versuchen, euch das Prozedere etwas genauer zu erklären. Auch Referenzen findet ihr in diesem Dokument: Beantragung eines erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses

Bitte beachtet, dass diese Hilfestellung Fehler enthalten kann, alle Informationen sind deshalb ohne Gewähr. Die Beschreibung bezieht sich ausschließlich auf die „klassische“ Vorgehensweise bei der Beantragung – die „Online“-Version wird aus Sicherheitsgründen nicht empfohlen.

Für Stammesvorstände: wenn ihr euren Leitern die Einsicht in das EFZ bestätigen wollt, könnt ihr folgendes Formular dafür verwenden: 2016-01-08 Brief 72a Bundeskinderschutzgesetz